Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Debrunner Metallservice AG
Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf sämtliche Lieferungen von Waren und Leistungen (im Folgenden Waren genannt) Anwendung, wenn darauf im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Verkäufers verwiesen wurde, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden. Einkaufsbedingungen des Käufers sind unbeachtlich, auch wenn sie nicht ausdrücklich beanstandet wurden. Annahme der Ware bedeutet in jedem Fall die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Käufer. Insoweit diese Bedingungen keine Regelung enthalten, gilt subsidiär das Schweizerische Obligationenrecht unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechtes. Alle Mitteilungen in Bezug auf die unter diesen Bedingungen abgewickelten Lieferungen haben schriftlich, durch Brief, Fernschreiben (Telefax) oder E-Mail zu erfolgen; auf die Einhaltung der Schriftform kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.
Angebote
Angebote des Verkäufers sind, vorbehaltlich besonderer Vereinbarung, nur bei umgehender Annahme des Käufers bindend und unterliegen in jedem Fall diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Aufträge
Aufträge für Lieferungen werden mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich, die nach Abklärung und Annahme sämtlicher Einzelheiten schriftlich abgegeben wird. Mündliche oder schriftliche Abreden sowie Änderungen erteilter Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Der Verkäufer kann durch schriftliche Erklärung dem Widerruf oder einer Änderung eines bestätigten Auftrages zustimmen, wenn der Stand der geleisteten Arbeiten dies zulässt. Die aus dem Widerruf oder der Änderung eines Auftrages entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Preise
Die Preise beziehen sich auf die Gesamtmenge der Waren, lieferbar in einer Sendung. Werden vom Käufer entgegen von Angebot/Auftragsbestätigung ausdrücklich Teilsendungen verlangt, richten sich die Spezifikationen, Preise und Bedingungen nach den Mengen jeder Teilsendung. Wenn nicht anders bestimmt, verstehen sich die Preise ab Werk, unverpackt, exklusiv Mehrwertsteuer und alle übrigen auf dem Abschluss oder der Erfüllung eines Auftrages erhobenen Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren usw. Preise, die in einer anderen Währung als in Schweizer Franken angegeben sind, basieren auf dem am Datum des betreffenden Angebots / Auftragsbestätigung in Zürich geltenden Devisen-Ankaufskurs. Allfällige Kursverluste bei Zahlungsverzögerungen sind durch den Käufer auszugleichen. Ändern die Marktpreise für Rohmetall vor Auslieferung der Ware, so behält sich der Verkäufer das Recht vor, die am Tage der Auslieferung gültigen neuen Marktpreise anzuwenden.
Zahlungsbedingungen
Rechnungen über fällige Beträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum kostenfrei zu zahlen (Datum des Zahlungseinganges). Zahlungsdomizil für alle vom Käufer zu leistenden Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers. Die Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Datum der Fälligkeit an einen Verzugszins von 1% pro angefangenen Monat zu entrichten. Gerät der Käufer mit der Zahlung für ausgeführte Lieferungen in Verzug, hat der Verkäufer das Recht, ohne Ansetzung einer Nachfrist mit schriftlicher Erklärung auf den noch nicht erfüllten Teil des Auftrages zu verzichten sowie alle bereits bestätigten aber noch nicht ausgeführten Aufträge zu annullieren. Der Käufer hat dem Verkäufer für den dadurch entstehenden Schaden vollen Ersatz zu leisten. Die Zahlung des Entgeltes für ausgeführte Lieferungen darf aus keinem Grunde verweigert werden. Die Verrechnung geschuldeter Zahlungen mit Gegenforderungen des Käufers bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Hält der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, werden sämtliche ausstehenden Guthaben unabhängig von den vereinbarten Zahlungsterminen zur Zahlung fällig und können vom Verkäufer sogleich eingefordert werden.
Lieferung und Abnahme, Gefahrenübergang
Die Lieferfristen beginnen ab Abschluss eines gültigen Vertrages und sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Käufer alle Voraussetzungen erfüllt hat.
Der Käufer ist zur fristgerechten Abnahme der Ware verpflichtet. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn der Verkäufer dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen entsteht kein Anspruch auf Entschädigung unter irgendeinem Titel oder auf Leistung einer Konventionalstrafe. Der Käufer hat die Ware bei Erhalt umgehend zu prüfen. Beanstandungen betreffend Identität, Menge, Gewicht und Transportschäden sowie Mängelrügen betreffend die Beschaffenheit der Ware sind nur gültig, wenn sie dem Käufer unverzüglich nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln sofort nach deren Entdeckung innerhalb der Garantiezeit schriftlich angezeigt werden. Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge gilt als Genehmigung der Lieferung. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferanten unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer über. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Käufer bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt befreien den Verkäufer von der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen. Der Käufer verzichtet für diese Fälle auf das Geltendmachen irgendwelcher Ansprüche. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten unter anderem Mobilmachung, Krieg, Sabotage, Streik, Aussperrung, Revolution, behördliche Massnahme oder Verfügung, Embargo, Überschwemmung, Sturm, Feuer und sonstige Elementarereignisse wie auch alle anderen unvorhergesehenen Einwirkungen wie Beschränkung der Energieversorgung, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohmaterial, Maschinen- oder Werkzeugbruch, welche beim Verkäufer oder einem seiner Unterlieferanten eintreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten auch Schwierigkeiten und Verzug im Transport, verspätete Beistellung von Transportmitteln, Verkehrsunterbrechungen usw.
Verpackung
Einwegverpackung (Holz, Karton usw.) wird verrechnet und vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften am Domizil des Käufers nicht zurückgenommen.
Für Mehrweggebinde erfolgt eine Belastung, sofern diese nicht innert 60 Tagen in einwandfreiem Zustand franko an das Lieferwerk zurückgesandt werden.
Die sogenannte Innenverpackung (Papier-Zwischenlage) ist Teil des in Rechnung gestellten Gewichts.
Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Ware, bis er die dafür geschuldete Zahlung vollständig erhalten hat. Der Käufer ist verpflichtet, bei Massnahmen mitzuwirken, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind. Der Käufer räumt dem Verkäufer das uneingeschränkte Recht ein, den Eigentumsvorbehalt im amtlichen Register am Sitz des Käufers eintragen zu lassen. Die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung des gelieferten Gegenstandes durch den Käufer schmälert nicht das Eigentumsrecht des Verkäufers. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer wird die gelieferte Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten verwahren und zugunsten des Verkäufers gegen Diebstahl, Brand, Blitzschlag, Wasser und Elementarschäden versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Verkäufers weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
Toleranzen und Beschaffenheit
Für Abmessungen und Materialstärken gelten, soweit vorhanden, die Toleranzen der EN-/DIN-Normen. Wo vorhanden, sind Freigabe- und/oder Grenzmuster verbindlich.
Der Verkäufer behält sich vor, in Bezug auf die bestellte Menge (Stückzahl, Meter, Gewicht) verfahrensbedingte Mengenabweichungen von +/- 25 % (bei 250–500 kg) bzw. von +/- 10 % (ab 500 kg) der bestellten Menge anzuwenden.
Qualitätskontrolle/Analysen
Die Ware wird vor der Ablieferung im Werk im branchenüblichen Umfang stichprobenweise geprüft. Sofern in der Bestellung eine weitergehende Prüfung verlangt wird, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers. Massgebend sind die Analysemethoden und –Ergebnisse des Verkäufers.
Werkzeuge
Als Werkzeuge gelten: auftrags- oder produktspezifische Herstellwerkzeuge, Vorrichtungen, Lehren, Prüfmittel etc. Ohne besondere Vereinbarung sind die Werkzeugkosten bei Auftragserteilung zahlbar. Der Werkzeugunterhalt geht zu Lasten des Verkäufers.
Werkzeuge bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise vom Käufer getragen werden. Vom Käufer ganz oder teilweise bezahlte Werkzeuge werden ohne anders lautende Vereinbarung nur für Aufträge des Käufers und von ihm bezeichneten Dritten verwendet. Die Werkzeuge werden vom Verkäufer ohne Kostenfolge für den Käufer aufbewahrt und gegen Diebstahl, Brand, Blitzschlag, Wasser und Elementarschäden versichert. Falls Werkzeuge während drei Jahren unbenutzt bleiben, ist der Verkäufer berechtigt, diese ohne spezielle Benachrichtigung des Käufers zu liquidieren.
Gewährleistung
Die Haftung des Verkäufers für Mängel an der gelieferten Ware beschränkt sich auf kostenlosen Ersatz bzw. Instandstellung der Ware während einer Garantiezeit von sechs Monaten seit Auslieferung der Ware ab Herstellungswerk. Die durch mängelfreie Lieferung ersetzte Ware wird Eigentum des Verkäufers. Darüber hinaus hat der Käufer keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer, insbesondere keine weitergehenden Rechte auf Wandelung, Minderung oder Ersatz des durch die mangelhafte Lieferung entstandenen Schadens. Ausgeschlossen sind insbesondere alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von mittelbaren, indirekten oder Folgeschäden (einschliesslich entgangene Aufträge, Einnahmen oder Gewinne, Rückrufkosten, Betriebsunterbruch, Ansprüche Dritter) sowie von allen übrigen Kosten, die dem Käufer im Zusammenhang mit einer mangelhaften Lieferung entstanden sind. Eine Beanstandung oder Mängelrüge gibt dem Käufer kein Recht, die Zahlung des Preises für die betreffende Ware zurückzuhalten.
Produktehaftung
Der Verkäufer haftet für gelieferte Waren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Schutzrechtsverletzungen
Es ist nicht Sache des Verkäufers, abzuklären, ob vom Käufer beschriebenes oder bestelltes Material geeignet ist, durch seine Beschaffenheit, Beschreibung oder durch eine bestimmte Weiterverarbeitung oder Verwendung zu einer Verletzung von Patent-, Muster- oder anderen gewerblichen Schutzrechten bzw. des Urheberrechtes zu führen. Der Käufer haftet in diesen Fällen allein.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für den Verkäufer und den Käufer ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizerischen Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts.Version: 2024